43 Fahrzeug in Q.________/B nicht mehr verschoben, bis die Beschuldigten um 16:36 Uhr die Rückreise antraten (vgl. pag. 241). Auf der Rückfahrt in die Schweiz gerieten die Beschuldigten ab 22:32 Uhr in Deutschland in eine Polizeikontrolle. Der Beschuldigte 2 rief «POLIZEI», was der Beschuldigte 1 mit «Allah» kommentierte. Der Beschuldigte 1 meinte, er habe Stoff, woraufhin der Beschuldigte 2 sagte, er habe auch Stoff, und der Beschuldigte 1 wiederholte, Stoff zu haben, wobei er fragte, «aber wo ist es jetzt, wo habe ich es nunhingetan!» (pag.