_ anschliessend sowohl in den Kanton CO.________ als auch in den Kanton CN.________ fuhr, um seine beiden weiteren Regionalleiter mit 300 resp. 200 Gramm Kokaingemisch zu beliefern. Aus Sicht der Kammer deuten die aufgezeigten Begebenheiten vor und nach der Fahrt nach Belgien bereits mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit auf den Transport resp. die Einfuhr einer grösseren Betäubungsmittelmenge aus Belgien hin, wobei der Beschuldigte 2 die «Halbe» – wie zwei Wochen zuvor besprochen – für sich selber behalten haben dürfte, während BN.________ die andere «Halbe», ausmachend 500 Gramm Kokaingemisch, an seine beiden weiteren Regionalleiter auslieferte.