und 200 Gramm Kokain an BP.________ lieferte, erachtete sie es als nur eine von vielen Möglichkeiten, dass diese 500 Gramm von der Reise aus Belgien stammten, zumal der Beschuldigte 2 das Versteck nach seiner Ankunft in E.________ mehrfach und auch in Anwesenheit einer unbekannten Person geöffnet habe, wobei es einem wahrscheinlichen Szenario entspreche, dass die 500 Gramm Kokaingemisch in diesem Moment in das Versteck gelegt worden seien (pag. 2577, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen.