Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aufzeigte (vgl. pag. 2895), setzte sich der Beschuldigte 2 bezüglich der Mitnahme des Beschuldigten 1 – anders als von der Vorinstanz festgestellt (pag. 2576, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht über die Anweisungen seines Bosses hinweg, zumal aus den Aufnahmen einzig hervorgeht, dass die geplante Mitnahme des Beschuldigten 1 BN.________ einerseits nicht gefiel und er diesen andererseits selber nicht mitgenommen hätte. Am 17. Mai 2019 um 04:28 Uhr reisten die Beschuldigten und BN.________ (welcher die beiden nach der Polizeikontrolle in Deutschland vom 16. Mai 2019 dort abholte) wieder in die Schweiz ein (pag.