Die Kontrolle sei nicht zwei bis drei Minuten gegangen, sondern offenbar sei dies eine riesige Aktion gewesen. Im Übrigen passe die Vorgehensweise überhaupt nicht zum Beschuldigten 2. Dieser habe nicht grosse Risiken auf sich nehmen wollen und selbst für kurze Strecken jemanden engagiert. Der Transport lasse sich nicht rechtsgenüglich beweisen, es habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. pag. 2895). 10.2.6 Würdigung der Kammer Zu den Begebenheiten vor und nach der Fahrt nach Belgien