Der Beschuldigte 2 sei als Regionalleiter tätig gewesen, seine Stellung sei höher gewesen als jene des Beschuldigten 1. Kokaintransporte werden aber durch ersetzbare Drogenkuriere erledigt, was der Beschuldigte 2 nicht gewesen sei. Aus den Akten gehe auch hervor, dass der Beschuldigte 2 nie selber mit Drogen über die Grenze gefahren wäre. Hingegen überlasse man Zahlungen nicht den Drogenkurieren. Der Beschuldigte 2 habe die Reise angetreten, um eine Lieferung zu bezahlen, an der er finanziell beteiligt gewesen sei. Er habe auch jeweils gesagt, er sei mit Lek, also Geld, angehalten worden. Der Sachverhalt sei nicht erstellt und es habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. pag. 2895).