Der Sachverhalt sei in Bezug auf beide Beschuldigte erstellt, wobei von 813 Gramm reinem Kokain auszugehen sei (vgl. pag. 2895). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte zunächst aus, es sei unbestritten, dass das Versteck im Fahrzeug mehrfach geöffnet und geschlossen worden sei. Anschliessend wendete sie im Wesentlichen ein, die Anklage stütze sich nur auf vage Vermutungen. Dies gelte insbesondere bezüglich der aufgenommenen Gespräche vor der Fahrt nach Belgien. Am Tag vor der Fahrt habe sich der Beschuldigte 2 Sorgen gemacht wegen des notdürftig reparierten Aussenspiegels und der Möglichkeit, mit Geld im Auto angehalten und kontrolliert zu werden. Wäre beab-