Sie seien mit CHF 50'000.00 nach Q.________/B gefahren und hätten ein Kilogramm Kokain für CHF 30'000.00 gekauft. Die restlichen CHF 20'000.00 und das Kilogramm Kokaingemisch hätten sie im Fahrzeug versteckt und seien damit zurück in die Schweiz gefahren. Im Übrigen seien die Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich. Nach der Fahrt nach Belgien habe der Beschuldigte 2 sodann kein Risiko mehr eingehen wollen und künftig Chauffeure und Kuriere angeheuert. Der Sachverhalt sei in Bezug auf beide Beschuldigte erstellt, wobei von 813 Gramm reinem Kokain auszugehen sei (vgl. pag.