Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich bei der Rückreise kein Kokain im Versteck befunden habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschuldigten Geld nach Belgien gebracht haben – sie haben aber sicherlich nicht Geld gebracht und geholt. Gemäss Beschuldigtem 1 habe der Beschuldigte 2 CHF 50'000.00 nach Belgien gebracht. Ein Kilogramm Kokain koste etwa CHF 30'000.00. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er habe CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 in Q.________/B geholt. Daraus ergebe sich ein stimmiges Bild: Sie seien mit CHF 50'000.00 nach Q.________/B gefahren und hätten ein Kilogramm Kokain für CHF 30'000.00 gekauft.