Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte 2 jeweils nur von Geld gesprochen habe, wenn er die Sicherheit des Verstecks betont habe. Es sei aber nicht bekannt, mit wem er gesprochen habe. Er sei als Regionalleiter tätig gewesen und daher erstaune nicht, dass er nicht mit jedem offen über Drogen spreche. Es sei darum gegangen, die Sicherheit hervorzuheben. Gegenüber V.________ habe er das Versteck einen Tag vor dem Drogentransport aus Italien angepriesen, ohne von Drogen zu sprechen. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sich bei der Rückreise kein Kokain im Versteck befunden habe.