37 Dies sei – wie man später bei der Anhaltung von U.________ gesehen habe – der Fall gewesen. Bei diesem Treffen hätten die Beschuldigten kein Kokain erhalten, beim nächsten indes schon. Im Rahmen der Polizeikontrolle habe der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 beigepflichtet und gesagt, er solle «es» wegschmeissen. Dies habe sich auf das Kokain zum Eigenkonsum bezogen, nicht auf das Versteck. Es wäre zu auffällig gewesen, in diesem Bereich herumzuhantieren, und zeitlich hätte es auch nicht gereicht.