In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kommt das erkennende Gericht daher in Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I./1.2.1. der Anklageschrift (vgl. pag. 2370 ff.) nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Folglich hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.