265), sowie die Aussage von C.________ gegenüber dem Beschuldigten, er erhalte erst morgen Mittag (pag. 266), und schliesslich dem Umstand, dass das Versteck am nächsten Tag effektiv bedient worden sei (pag. 268 ff.), entgegnete die Verteidigung des Beschuldigten zurecht, dass C.________ der unbekannten Person das Versteck damals lediglich gezeigt habe und die Gründe hierfür verschiedenen Ursprungs sein könnten. Die Aussage «Er will mir nicht geben. Er erhält morgen Mittag. Wir nehmen morgen zusammen» kann sich sodann auch auf Kokain für den Eigenkonsum beziehen.