Die Staatsanwaltschaft vermochte im Rahmen ihres Plädoyers die besagten Zweifel nicht zu entkräften, worauf bereits an einigen Stellen hingewiesen wurde […]. Ihrer darüberhinausgehenden Argumentation, wonach die Audioaufzeichnungen beweisen könnten, dass C.________ und der Beschuldigte in Belgien Kokain übernommen hätten, weil sie sich am Abend ihrer Ankunft in Belgien mit einer unbekannten Person getroffen hätten und C.________ mit dieser darüber gesprochen habe, dass «zwei Stück» in das Versteck passen würden und er nun alle drei Wochen kommen werde (pag. 265), sowie die Aussage von C.