Weiter kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte und C.________ mindestens eine geringe Menge an Kokain gekauft haben. Indes geht das Gericht mangels genügender Anhaltspunkte nicht davon aus, dass der Beschuldigte zusammen mit C.________ vom 16. auf den 17 Mai 2019 effektiv ein Kilogramm Kokain im Versteck des Personenwagens von Belgien über die deutsche Grenze in die Schweiz eingeführt hat. Im Gegenteil: Es liegen insbesondere Audioaufzeichnungen vor, die gewichtige Zweifel am angeklagten Sachverhalt erwecken.