Anlässlich der Polizeikontrolle in R.________/D wurde C.________ die Weiterfahrt verwehrt, weil er unter Einfluss von Kokain gefahren ist (pag. 235). C.________ und der Beschuldigte wurden schliesslich durch BN.________ abgeholt resp. fuhr dieser mit einem Kollegen zusammen nach R.________/D, stieg dort ins Auto zu C.________ und dem Beschuldigten, fuhr mit ihnen über die Grenze und stieg schliesslich wiederum in das Auto seines Kollegen ein. C.________ und der Beschuldigte fuhren alsdann von dort aus nach E.________ (vgl. pag. 241; pag. 279 f.; pag. 284; pag. 286 f.). Während des Grenzübertritts konnten wiederum Gespräche zwischen BN.________ und C._______