In Übereinstimmung mit den Ausführungen der zuständigen Staatsanwältin (vgl. pag. 2498) scheint BN.________ zwar einen Tag nach der Belgienreise, d.h. am 17. Mai 2019 je 300 Gramm Kokain an BQ.________ (pag. 299 ff.) und 200 Gramm Kokain an BP.________ (pag. 304 f.) geliefert zu haben. Dass diese 500 Gramm aber von der Reise aus Belgien stammten, ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Schliesslich öffnete und schloss C.________ das Versteck nach seiner Ankunft in E.________ mehrfach und dies auch in Anwesenheit einer unbekannten Person (pag.