Das besagte Gespräch ist zwar aktenkundig, kann aber in keinen Zusammenhang mit der noch bevorstehenden Belgienreise gebracht werden, zumal diese erst zwei Wochen später stattfand und das Thema «Belgien» zu diesem Zeitpunkt noch in keinem der aufgezeichneten Gespräche zur Sprache kam. Folglich gelangt das Gericht zur Auffassung, dass das Gespräch nicht als Indiz für das inkriminierte Verhalten herangezogen werden kann.