Zwischen BN.________ und C.________ war also einzig die Rede von Geld, welches hätte gefunden werden können, nicht aber von allfälligen Drogen bzw. gar Kokain. Dass im Auto Geld transportiert wurde, bestätigten im Übrigen auch der Beschuldigte und C.________ im Rahmen ihrer Einvernahmen. Sodann ist unerklärlich, weshalb C.________ um das Auffinden des Geldes besorgt war, wenn der Transport von einem Kilogramm Kokain doch einen wesentlich grösseren Grund zur Sorge bieten würde. Auch wäre eine allfällige Argumentation, wonach C.________ mit BN.________ über einen Kokaintransport nicht hätte sprechen können bzw. wollen, nicht vertretbar, zumal BN.