33 Kokain im Versteck des schwarzen Skoda befunden habe bzw. sie ein solches nicht in die Schweiz überführt hätten. Auf ihre Aussagen kann gestützt auf die obigen Ausführungen indes nur abgestellt werden, sofern sie sich mit den objektiven Beweismitteln decken. Gestützt auf die aktenkundigen objektiven Beweismittel verbleiben beim erkennenden Gericht in der Sache aber erhebliche Zweifel, weshalb es den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten hat und entsprechend ein Freispruch vom fraglichen Vorwurf zu erfolgen hat. Auf die erwähnten Zweifel wird im Folgenden eingegangen: