Drogengeld in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken in der Jackentasche anstatt im sicheren Versteck transportiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Der Beschuldigte gab später überdies zu, dass C.________ das Geld einer Person aus Tirana habe übergeben müssen. Dies, irgendwo in einem Quartier in Q.________/B. Die Angabe mag zwar zutreffen, schliesslich trafen sich C.________ und der Beschuldigte bereits am Tag ihrer Ankunft um Mitternacht für nur 16 Minuten mit einer unbekannten Person. Anlässlich dieses Treffens wurde indes das Versteck inspiziert.