Im Übrigen sei das Versteck auch auf der Hinreise leer gewesen. Etwas später im Verfahren, nach Konfrontation mit den ihn belastenden Aussagen von C.________, wonach der Grund der Reise bei ihm gelegen habe, korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, als dass C.________ Geld, ca. CHF 50'000.00, habe nach Belgien hochbringen müssen. Er habe dies wohl in seiner Jacke oder in einer Tasche, nicht aber im Versteck transportiert. Dass C.________ Drogengeld in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken in der Jackentasche anstatt im sicheren Versteck transportiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.