es ihm gezeigt habe. Mit anderen Worten versuchte sich der Beschuldigte anfänglich als unwissend darzustellen. Auf die Frage, ob C.________ in Belgien Kokain organisiert habe, äusserte er sich dahingehend, dass er nicht wisse, warum dieser nach Belgien gegangen sei und ihn er nicht nach dem Grund gefragt habe. Die Frage, ob das Versteck auf der Rückfahrt gefüllt gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte mit nein, ansonsten er nicht mitgefahren wäre. Er habe das Versteck überprüft. Dies, weil sie zwei bis drei Gramm Kokain für den Eigenkonsum im Versteck transportiert hätten. Im Übrigen sei das Versteck auch auf der Hinreise leer gewesen.