Betreffend das Aussageverhalten des Beschuldigten bleibt anzumerken, dass er in Bezug auf die fragliche Reise sofort zugab, mit C.________ nach Belgien gereist zu sein. Gefragt nach dem Grund der Reise gab er anfänglich noch zu Protokoll, diesen nicht gewusst zu haben bzw. sei er mitgegangen, weil die Kosten dafür übernommen worden seien. In Belgien wollte er dann aber nicht oft mit C.________ unterwegs gewesen sein. Auf Vorhalt des Verstecks gab der Beschuldigte zudem sofort an, davon Kenntnis gehabt zu haben. Er habe es gesehen, weil C.________ es ihm gezeigt habe.