Hervorhebungen im Original; vgl. bezüglich des Verfahrens PEN 22 219 auch SK 23 584 pag. 5841 ff., S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum Aussageverhalten von C.________ kann im Allgemeinen gesagt werden, dass er zu Beginn die Vorhalte bestritt und sich grossmehrheitlich auf Erinnerungslücken berief. So habe er beispielsweise nichts vom Versteck gewusst und wollte sich an die ihm vorgehaltenen Audiodateien nicht erinnern können. C.________ gestand immer nur so viel ein, wie anhand der objektiven Beweismittel belegt werden konnte. Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund äusserst berechnend.