32 fassend aufgeführt und – wo angezeigt – zusammengefasst (pag. 2565 ff., S. 19 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Soweit erforderlich wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel. 10.2.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte im Verfahren PEN 22 308/309 beweiswürdigend zunächst Folgendes aus (pag. 2574 ff., S. 28 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original;