10.2.2 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigten vom 15. bis 17. Mai 2019 mit dem schwarzen Skoda Octavia nach Q.________/B und sodann wieder zurück in die Schweiz fuhren, wobei sie nach einer Polizeikontrolle in Deutschland von BN.________ abgeholt werden mussten. Demgegenüber bestreiten die Beschuldigten nach wie vor, in Q.________/B 1'000 Gramm Kokaingemisch erworben, zwecks Weiterveräusserung in die Schweiz eingeführt und dabei im Auftrag von BN.________ gehandelt zu haben (pag. 2565, S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 23 584 pag.