Eventualiter wurde statt Mittäterschaft Gehilfenschaft angeklagt mit der Begründung, der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 und BN.________ beim Erwerb, der Beförderung und dem Import sowie der anschliessenden Veräusserung von 1'000 Gramm Kokaingemisch unterstützt, indem er den Beschuldigten 2 in Kenntnis von dessen Vorhaben nach Belgien und dort zur Drogenübergabe sowie auf der Rückreise auf dessen Wunsch begleitet und diesem dadurch psychische und physische Hilfe geleistet habe (pag.