10. Urteil PEN 22 308/309 10.1 Vorbemerkung Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen sei darauf hingewiesen, dass in den zitierten Passagen der Vorinstanz jeweils der Beschuldigte 1 gemeint ist, wenn vom «Beschuldigten» die Rede ist, während der Beschuldigte 2 jeweils mit seinem Namen genannt wird. 10.2 Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift bzw. Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 10.2.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. I.1.2.1 der Anklageschrift vom 4. Oktober 2022 Folgendes vorgeworfen (pag. 2370 f.): A.________ erwarb, beförderte und führte gemeinsam mit C.__