I.1.1 bis I.1.46 der Anklageschrift); - der Beschuldigte 2 einen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben hat (diverse Reisen ins Ausland [teilweise mit Übernachtung], verschiedene Transporte in die Schweiz, Einsatz von Drittpersonen [z.B. Kuriere], welche der Beschuldigte 2 entlöhnte, Organisieren einer Ferienvertretung, usw.); - der Beschuldigte 2 Professionalität an den Tag legte (vgl. insb. die professionell eingebauten Verstecke in den Fahrzeugen für Betäubungsmittel- und Geldtransporte). Damit enthält die Anklageschrift alle Elemente der Gewerbsmässigkeit.