Im Übrigen sind – wenn überhaupt – meist nur die Verkaufspreise pro Gramm oder die übergebenen Geldbeträge bekannt, was erklärt, weshalb kein Gewinn ausgewiesen wurde (mit Ausnahme von Ziff. I.1.1 der Anklageschrift, wo ein Gewinn von CHF 18'000.00 aufgeführt wurde, was bereits einen «erheblichen Gewinn» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG darstellt).