In Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 2895) erachtet die Kammer den Anklagegrundsatz wiederum nicht als verletzt. Dies aus folgenden Gründen: Die Anklageschrift vom 8. Juli 2022 (SK 23 584 pag. 5202 ff.) äussert sich zunächst zum umsatzgenerierenden Handel mit Kokain des Beschuldigten 2, wobei der Umsatz mit «CHF 400'000.00 übersteigend» (implizit «grosser Umsatz») angegeben ist. Im Übrigen sind – wenn überhaupt – meist nur die Verkaufspreise pro Gramm oder die übergebenen Geldbeträge bekannt, was erklärt, weshalb kein Gewinn ausgewiesen wurde (mit Ausnahme von Ziff.