Es fehlt somit an einer Darstellung der Qualifikationsmerkmale des gewerbsmässigen Handelns. Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht, ein solcher würde vielmehr das Anklageprinzip in grober Weise verletzen. Gleiches gilt für die Bandenmässigkeit, die weder umschrieben, noch in den Sachverhalten erwähnt wird. Diese wird alleine in den anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufgelistet. Auch ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht.