29 schrift wird im letzten Abschnitt auf den angeblichen Gewinn hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs eingegangen. In den weiteren 45 die Betäubungsmittelwiderhandlungen betreffenden Anklagepunkten werden hingegen keine solche präzisierenden Ausführungen gemacht. In der Anklageschrift werden damit die wesentlichen, für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit notwendigen Tatsachen, nicht hinreichend umschrieben bzw. gar nicht genannt. Es fehlt somit an einer Darstellung der Qualifikationsmerkmale des gewerbsmässigen Handelns.