Es werden in den einzelnen Sachverhalten ausserdem keine die Gewerbsmässigkeit qualifizierenden Momente umschrieben. Vielmehr wird lediglich der Umsatz, der erzielt worden sein soll, im Ganzen pauschal mit CHF 400'000.00 übersteigend erwähnt, ohne dass in den einzelnen Ziffern konkret und präzisierend darauf eingegangen wird. Einzig in Ziff. I.1.1. der Anklage-