Bei qualifizierten Straftatbeständen sind die qualifizierenden Momente genau zu umschreiben (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 349 vom 06.08.2020). Die Gewerbsmässigkeit ist nur in Ziffer I.1 der Anklageschrift einleitend in allgemeiner Weise erwähnt, ohne dass weitere Ausführungen in den einzelnen Unterziffern dazu gemacht werden. Es werden in den einzelnen Sachverhalten ausserdem keine die Gewerbsmässigkeit qualifizierenden Momente umschrieben.