Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 66_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1 und 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen). Bei qualifizierten Straftatbeständen sind die qualifizierenden Momente genau zu umschreiben (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2019 349 vom 06.08.2020).