8. Ad Gewerbsmässigkeit Die Vorinstanz erachtete den Anklagegrundsatz auch bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) als verletzt. Dazu erwog sie Folgendes (SK 23 584 pag. 5905 f., S. 95 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1. der Anklageschrift neben der mengenmässig qualifizierten auch die gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung vorgeworfen.