es werden dem Beschuldigten 2 zehn Drogentransporte mit einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Grössenordnung von mind. 1'800 Gramm zwischen Januar 2018 und 16. April 2019 vorgeworfen. Es liegt damit ein definierter Tatzeitraum vor. Zumal die Anklagepunkte nach dem Gesagten nicht einzustellen sind, wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf einzugehen sein (vgl. E. IV.11.2 hiernach).