Die Vorwürfe gehen auf aufgenommene Aussagen des Beschuldigten 2 zurück, womit er genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Dass sich in der Anklageschrift bezüglich der Daten und der umgesetzten Betäubungsmittelmenge keine konkreten Angaben finden, geht im Übrigen ebenfalls auf die Aussagen des Beschuldigten 2 zurück – auch diesbezüglich weiss er jedoch, was ihm vorgeworfen wird. Die Umgrenzungsfunktion ist ebenfalls gewahrt; es werden dem Beschuldigten 2 zehn Drogentransporte mit einer unbestimmten Menge Kokaingemisch in der Grössenordnung von mind. 1'800 Gramm zwischen Januar 2018 und 16. April 2019 vorgeworfen.