Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, wohingegen die Verteidigung von einer solchen ausging (vgl. pag. 2895). Aus Sicht der Kammer ist eine Verletzung des Anklagegrundsatzes – entgegen der Vorinstanz – zu verneinen. Die Vorwürfe gehen auf aufgenommene Aussagen des Beschuldigten 2 zurück, womit er genau weiss, was ihm vorgeworfen wird.