28 […] Es kann auf die Ausführungen zum Anklagegrundsatz betreffend den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift verwiesen werden, welche hier ebenso gelten […]. Auch der angeklagte Tatvorwurf gemäss Ziff. I.4.1.1. verletzt das Anklageprinzip, weil der umschriebene Vorwurf zu unbestimmt ist. Es handelt sich um eine Zeitspanne von über einem Jahr («in der Zeit vom 17. Januar 2018 - 16. April 2019») und die 10 Fahrten werden nicht näher eingegrenzt, weder wann sie zeitlich stattfanden noch durch andere Anhaltspunkte.