Denn die einzelnen Taten sind in der Anklageschrift nicht genügend spezifiziert, so dass nicht genau gesagt werden kann, ob eine Tat, die erst nach diesem Strafverfahren entdeckt wird, bereits angeklagt und abgeurteilt wurde. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher betreffend Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift einzustellen. […] 3. Tatvorwurf gemäss Ziff. I.4.1.1. der Anklageschrift