Diese genügt der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes in den Augen des Gerichts nicht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatvorwurf auch nicht genügend präzise, damit das Verbot der doppelten Strafverfolgung eingehalten werden kann. Es kann nicht gewährleistet werden, dass der hier angeklagte und zu beurteilende Sachverhalt von anderen, evtl. erst später entdeckten und daher auch später angeklagten Sachverhalten zweifelsfrei unterscheidbar ist. Denn die einzelnen Taten sind in der Anklageschrift nicht genügend spezifiziert, so dass nicht genau gesagt werden kann, ob eine Tat, die erst nach diesem Strafverfahren entdeckt wird, bereits angeklagt und abgeurteilt wurde.