Betreffend den Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift sind einerseits weder die genaue oder geschätzte Menge an Betäubungsmitteln pro Einfuhr noch die Anzahl an Fahrten oder der Fahrweg konkret bekannt und andererseits ist vor diesem Hintergrund der Zeitraum der Deliktsbegehung von über einem Jahr doch sehr gross. Ebenfalls nicht bekannt ist, von wem der Beschuldigte die Betäubungsmittel bezogen haben soll und an wen, wann und in welchen Mengen er diese veräussert haben soll. Die «Eckwerte des realen Lebenssachverhaltes» konnten somit in der Anklageschrift nicht aufgeführt werden. Diese genügt der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes in den Augen des Gerichts nicht.