II.1.1-1.4, II.1.6-1.8, II.1.10-1.11 und II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie die Einziehung der in Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung. Hinsichtlich Kognition der Kammer und Verschlechterungsverbot kann wiederum auf die Ausführungen in E. II.6.1 hiervor verwiesen werden. III. Verletzung des Anklagegrundsatzes bezüglich Beschuldigter 2