Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.