Aufgrund des diesbezüglichen Berufungsrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann von Amtes wegen berichtigungsweise festzustellen, dass der Beschuldigte 1 von der Vorinstanz implizit freigesprochen wurde von den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.2.2 Lemma 1 Sachverhaltsteil 2 sowie Ziff. I.1.2.3 der Anklageschrift. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit vorgenannter Ausnahme hinsichtlich Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz – nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.