2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung des Widerrufsverfahrens, die Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, der diesbezügliche Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einziehung der in Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gegenstände zur Vernichtung. Aufgrund des diesbezüglichen Berufungsrückzugs der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann von Amtes wegen berichtigungsweise festzustellen, dass der Beschuldigte 1 von der Vorinstanz implizit freigesprochen wurde von den Vorwürfen gemäss Ziff.