VI.4-5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, gemäss Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Schuldsprüche gemäss Ziff.